Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Geltungsbereich
Aufträge werden zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt. Abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nur nach schriftlicher Anerkennung durch den Lieferer.
1. Vertragsinhalt
1.1 Angebote sind stets freibleibend. Proben, Muster und Abbildungen sind nur annähernd maßgebend.
1.2 Der Umfang der Lieferung bemisst sich nach der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers. Falls eine solche nicht erfolgt ist, gilt der Lieferschein als Auftragsbestätigung.
1.3 Herstellungsbedingte oder dem technischen Fortschritt dienende Abweichungen sind im Rahmen des Branchenüblichen zulässig. Teillieferungen sind zulässig, es sei denn, der Besteller würde dadurch unangemessen benachteiligt.
1.4 An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor, sie dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen, Probemuster sowie Unterlagen sind, falls der Auftrag dem Anbieter nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
1.5 Nachabreden sowie Änderungen sind nur wirksam, wenn sie vom Lieferer schriftlich bestätigt sind.
2. Preise
2.1 Die Preise verstehen sich in EUR zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Sie gelten ab Werk und schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Nebenkosten nicht ein.
2.2 Entwürfe, Modelle, Zeichnungen, Probemuster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Besteller veranlasst sind, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.
3. Zahlungsbedingungen
3.1 Die Zahlung ist innerhalb von 14 Tagen abzgl. 2 % Skonto oder 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug auf den Nettowert zu leisten.
3.2 Wechsel werden nur nach gesonderter Vereinbarung und erfüllungshalber ohne Skonto angenommen. Sämtliche Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
3.3 Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
3.4 Bei Zielüberschreitungen werden Zinsen in Höhe von den Banken berechneten Kreditkosten erhoben, mindestens aber Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes für Verzugszinsen. Weitere Schadensersatzansprüche des Lieferers werden hierdurch nicht berührt. Etwaige Rabatte und sonstige Vergünstigungen entfallen.
3.5 Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder liegen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers, so kann der Lieferer Vorauszahlungen und sonstige Zahlungen aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht gelieferte Ware zurückhalten, noch nicht bezahlte Lieferungen auf Kosten des Bestellers zurückholen und vom Vertrag fristlos zurücktreten.
4. Liefertermine und–fristen
4.1. Termine und Fristen für Lieferungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Lieferer ausdrücklich und schriftlich bestätigt werden. Ihre Einhaltung setzt voraus, das der Besteller seine Vertragsverpflichtungen erfüllt hat bzw. vereinbarte Vorauszahlungen geleistet hat bzw. anderen Vorleistungs- und Mitwirkungspflichten nachgekommen ist. Weitere Voraussetzung für ihre Einhaltung ist richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch Vorlieferanten, sofern der Lieferer sie mit der im kaufmännischen Verkehr üblichen Sorgfaltspflicht ausgewählt hat.
4.2 Kommt der Lieferer in Verzug und hat er eine vom Besteller gesetzte Nachfrist ungenutzt verstreichen lassen, so hat der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung können nicht geltend gemacht werden, es sei denn, der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Lieferers.
4.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn für den Lieferer unvorhergesehene Hindernisse eintraten, z.B. behördliche Eingriffe, Verzögerungen in der Anlieferung von Energie und Rohstoffen, Streik und Aussperrung.
4.4 Bei Abrufaufträgen beträgt die Abruffrist für den Gesamtauftrag 1 Jahr ab Bestätigungsdatum vom Lieferer. Der Besteller hat den jeweiligen Abruf spätestens 4 Produktionswochen vorher mitzuteilen. Erfolgt kein Abruf bis zum Fristablauf, kann der Lieferer nach vorheriger Ankündigung Erfüllung wählen oder vom Vertrag zurücktreten. Etwaige Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
5. Versand und Gefahrenübergang
5.1 Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers an dessen Adresse. Werden abweichende Abladestellen vereinbart, liegt das Risiko der Befahrbarkeit der Straßen beim Besteller. Mangels anderer Vereinbarungen wählt der Lieferer Verpackung, Versandweg und Versandart. Die Kosten für Verpackung trägt der Besteller.
5.2 Die Gefahr geht bei Auslieferung der Ware an den Transportführer auf den Besteller über. Dies gilt auch bei frei Haus Lieferungen und Selbstabholung. Versicherungen gegen Schäden irgendwelcher Art werden nur auf Verlangen des Bestellers und für dessen Rechnung geschlossen.
5.3 Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie mangelhaft sind, vom Besteller unabhängig von bestehenden Gewährleistungsansprüchen zunächst entgegenzunehmen.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Lieferer und dem Besteller Eigentum des Lieferers. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an den Lieferer abgetreten. Bei einem Weiterverkauf auf Kredit ist der Besteller verpflichtet, die Rechte des Lieferers zu sichern, insbesondere seinerseits einen Eigentumsvorbehalt zu vereinbaren. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Besteller hiermit an den Lieferer ab. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm ohne schriftliche Zustimmung des Lieferers nicht gestattet.
6.2 Werden die Vorbehaltsgegenstände vom Besteller oder im Auftrag des Bestellers als wesentliche Bestandteile des Grundstücks eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen aus der Vergütung mit allen Nebenrechten, einschließlich des Rechts auf Einräumung einer Sicherungshypothek, an den Besteller ab.
6.3 Werden die Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile des Grundstücks des Bestellers eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von grundstücksrechten entstehende Forderungen mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.
6.4 Übersteigt der Wert der für den Lieferer bestellten Sicherheiten seine Forderung nicht nur vorübergehend mit insgesamt mehr als 10%, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers zur entsprechenden Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
7. Gewährleistung und Haftung
7.1 Ist ein Gewährleistungsfall gegeben, so hat der Lieferer nach seiner Wahl Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Lieferers über. Lässt der Lieferer bei Lieferung neu hergestellter Sachen eine vom Besteller gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne den Mangel zu beheben oder schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung zwei Mal fehl, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen, Schadenersatzansprüche werden insoweit ausgeschlossen.
7.2 Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Erhalt der Ware schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung, längstens jedoch innerhalb von 6 Monaten ab Lieferung, schriftlich zu rügen. Anderenfalls gilt die Lieferung als ordnungsgemäß erbracht. Weitergehende Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß §§ 377/378 HGB bleiben unberührt.
7.3 Warenrücksendungen bedürfen der beiderseitigen Vereinbarung. Für Beschädigungen auf dem Rücktransport haftet der Besteller, es sei denn, er hätte alle für die ordnungsgemäße Rücksendung erforderliche Sorgfalt angewandt.
7.4 Schadenersatzansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind oder für Folgeschäden. Der Haftungsausschluss gilt nicht, soweit in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder der Verletzung von Kardinalpflichten zwingend gehaftet wird oder bei Verletzung des Lebens, von Körper und Gesundheit.
7.5 Für Schäden, die durch Nichtbeachten von Verwendungshinweisen, Bedienungs- oder Wartungsanleitungen des Lieferers, allgemein anerkannten Regeln der Technik oder durch Vorschriften der Hersteller über Einbau, Inbetriebnahme oder Gebrauch sowie ungeeignete und unsachgemäße Verwendung hervorgerufen sind, durch ungeeignete Betriebsmittel oder chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse entstehen oder die auf natürlicher Abnutzung beruhen, wird keine Haftung übernommen. Insbesondere ist der Besteller bei Lieferung von Komponenten und Zubehör für den Anlagenbau selbst für den ordnungsgemäßen Einbau bzw. die ordnungsgemäße Installation nach dem aktuellen Stand der Technik und den einschlägigen technischen Vorschriften sowie für die Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsbestimmungen verantwortlich. Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche sind ferner ausgeschlossen, wenn der Besteller oder Dritte ohne vorherige Zustimmung des Lieferers Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vornehmen oder wenn der Mangel auf Verwendung von Zulieferungen Dritter des Bestellers beruht.
7.6 Die bevorstehenden Regelungen gelten auch bei Mängeln, die durch falsche Beratung oder im Rahmen der Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen, insbesondere bei fehlerhaften Anleitungen für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes, entstanden sind.
8. Sonstige Schadensersatzansprüche
Schadensersatzansprüche gegen den Lieferer wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten und aus unerlaubter Handlung, soweit diese mit vertraglichen oder vorvertraglichen Schadensersatzansprüchen in Zusammenhang stehen, werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferers, seines gesetzlichen Vertreters oder seiner Erfüllungsgehilfen oder auf der Verletzung von Kardinalpflichten aus dem Liefervertrag. Dies gilt sowohl für unmittelbare als auch für mittelbare Schäden
(Folgeschäden).
9. Schutzrechte Dritter
Der Besteller haftet dafür, dass der Lieferer durch die Verwendung von ihm gelieferter Ware oder Vorschriften nicht gegen bestehende Schutzrechte Dritter verstößt. Der Besteller verpflichtet sich ausdrücklich, den Lieferer im Falle einer solchen Schutzrechtsverletzung von Ansprüchen Dritter freizustellen und diesem jeden hieraus entstehenden Schaden einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung zu ersetzen.
Der Lieferer behält sich außerdem für diesen Fall das Recht vor, nach seiner Wahl den Vertrag rück abzuwickeln, diejenigen Teile, deren Benutzung wegen eines Schutzrechtes Dritter verboten ist, durch andere Teile zu ersetzen, zu verlangen, dass der Schutzrechtsinhaber durch Zahlung der von ihm geforderten Lizenzgebühr durch den Besteller abgefunden wird.
10. Erfüllungsort und Gerichtstand
10.1 Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen ist der Geschäftssitz des Lieferers. Ausschließlicher Gerichtsstand, für sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten mit Unternehmern, ist das für den Lieferer örtlich und sachlich zuständige Gericht.
10.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG).
11. Teilunwirksamkeit
Auch bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsabreden oder -bedingungen bleibt der Vertrag zwischen Lieferer und Besteller sowie auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihren übrigen Teilen verbindlich.
Stand: Januar 2012